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Angespartes Blindengeld und Schonvermögen

BSG: Keine Verwertung angesparten Blindengeldes
Das Bundessozialgericht fällte am 11.12.2007 ein Urteil (B 8/9a SO 20/06 R), wonach es dem vom Gesetzgeber bestimmten Zweck des Landesblindengeldes entsprechen soll, wenn es für eine spätere und noch nicht konkret festgelegte Verwendung angespart wird. Außerdem wurde im entschiedenen Fall dem Kläger das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII zugestanden, mit der Folge, dass ihm das angesparte Landesblindengeld bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht als Vermögen angerechnet wird. Der Urteilstext mit den Einzelheiten zum Fall und mit der Entscheidungsbegründung wurde erst jetzt bekannt.

Zum Sachverhalt gibt das Urteil unter anderem folgende Informationen: Der Kläger erhielt seit dem 1.6.2002 Landesblindengeld nach dem nordrhein-westfälischen GHBG. Am 9.3.2004 beantragte er beim Sozialamt Hilfe zum Lebensunterhalt. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er 8.912,03 Euro aus dem Blindengeld angespart. (Das sind nach meiner Rechnung über 420 Euro im Monat plus den in eineinhalb Jahren angefallenen Zinsen).

Die Vorinstanz, das LSG NRW, hatte noch folgende Ansicht vertreten: "Das oberhalb der Schongrenze vorhandene Vermögen des Klägers sei von diesem einzusetzen bzw. zu verwerten. Dies stelle keine Härte im Sinne von (...) § 90 Abs. 3 SGB XII dar. Selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Blindengeld seinem Sinn nach dem Blinden einen Ausgleich für die durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen bieten solle und darin auch die Befriedigung immaterieller Bedürfnisse des Blinden enthalten sei, seien die Voraussetzungen eines Härtefalls nicht erfüllt. Ein Vergleich mit der Freistellung des Schmerzensgeldes vom Vermögenseinsatz verbiete sich wegen der erheblichen Unterschiede zwischen Schmerzensgeld und Blindengeld. Sinn und Zweck des Blindengelds sei es vornehmlich, konkrete und aktuelle Bedarfslagen zu befriedigen. Der Einsatz der zur Verfügung gestellten Mittel sei im zeitlichen Zusammenhang zur Bewilligung vorzunehmen. Verwende der Hilfeempfänger die zweckgerichteten und für einen monatlichen Zeitraum zur Verfügung gestellten Mittel nicht, so bewirke dies nicht, dass ihm das Recht erwachse, über die Summe zunächst nicht eingesetzter Mittel in Zukunft frei zu verfügen. Dies widerspreche den Leitvorstellungen des Gesetzes."

Das BSG sieht dies nun ganz anders. Aus der Urteilsbegründung nachfolgend nur die wichtigsten Sätze, zwecks besserer Lesbarkeit sind auch die Hinweise auf die alten BSHG-Normen und (mit einer Ausnahme) die Verweise auf frühere Rechtsprechung gestrichen.

"Das aus dem Blindengeld angesparte Guthaben des Klägers ist nicht als verwertbares oder einzusetzendes Vermögen (...) bei der Gewährung von Hilfe zu Lebensunterhalt zu berücksichtigen. Nicht zu entscheiden hatte der Senat, inwieweit aus dem Blindengeld angespartes Vermögen bei der Gewährung anderer
(Sozialhilfe-)Leistungen Berücksichtigung findet. Nach der Grundregel des § 91 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. (...) Der Einsatz oder die Verwertung des angesparten Blindengeldes kann von dem Kläger aber nicht erwartet oder verlangt werden, weil dies für ihn eine Härte bedeuten würde (§ 90 Abs. 3 SGB XII). Der Begriff der Härte ist zunächst im Zusammenhang mit den Vorschriften über das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII zu sehen, d.h., das Ziel der Härtevorschrift muss in Einklang mit den Bestimmungen über das Schonvermögen stehen, nämlich dem Sozialhilfeempfänger einen gewissen Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit zu erhalten. Während die Vorschriften über das Schonvermögen typische Lebenssachverhalte regeln (...), regelt § 90 Abs. 3 SGB XII atypische Fallgestaltungen, die mit den Regelbeispielen des § 90 Abs. 2 SGB XII vergleichbar sind (...). Eine Härte liegt danach vor, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls, wie z. B. die Art, Schwere und Dauer der Hilfe, das Alter, der Familienstand oder die sonstigen Belastungen des Vermögensinhabers und seiner Angehörigen eine typische Vermögenslage deshalb zu einer besonderen Situation wird, weil die soziale Stellung des Hilfesuchenden insbesondere wegen einer Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nachhaltig beeinträchtigt ist (...) Zwar spielt dabei die Herkunft des Vermögens regelmäßig keine entscheidende Rolle (...), dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. In Einzelfällen kann die Herkunft des Vermögens dieses so prägen, dass seine Verwertung eine Härte darstellen kann. Dies hat die Rechtsprechung insbesondere in Fällen angenommen, in denen anrechnungsfreies Einkommen angespart wurde oder aus entsprechenden Nachzahlungen resultierte (vgl. etwa BVerwGE 45,135ff bei Vermögen, das aus einer Grundrentennachzahlung stammt; BVerwGE 105, 199 ff bei angespartem Erziehungsgeld für die Dauer des gesetzlichen Förderungszeitraums). Die Herkunft des Vermögens ist auch bei angespartem Landesblindengeld nicht ohne Bedeutung und rechtfertigt im Zusammenhang mit weiteren Erwägungen die Feststellung, dass die Verwertung des angesparten Blindengeldes eine Härte für den Kläger bedeuten würde. Dabei ist zunächst zu beachten, dass das Blindengeld zum Zeitpunkt des Zuflusses als zweckbestimmte Leistung nach § 83 Abs. 1 SGB XII (...) nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Nach dieser Vorschrift sind Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als diese zur Hilfe im Einzelfall demselben Zweck dienen. Während die Sozialhilfe der Sicherung des Lebensunterhalts dient (...), dient das Landesblindengeld nach § 1 Abs. 1 GHBG (NRW) dem Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen (...). Der Zweck des Blindengeldes allein rechtfertigt es zwar noch nicht, den Einsatz oder die Verwertung des aus Blindengeld angesparten Vermögens als objektive Härte anzusehen. Hinzu kommt aber, dass das Landesblindengeld unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen gezahlt wird.
Dieser Umstand und die Tatsache, dass es pauschal ohne Rücksicht auf einen im einzelnen Fall nachzuweisenden Bedarf gezahlt wird, lassen nämlich den Schluss zu, dass der Gesetzgeber mit dem Blindengeld nicht allein einen wirklichen oder erfahrungsgemäß vorhandenen wirtschaftlichen Bedarf (typisierend) steuern, sondern mit dem Blindengeld auch Mittel zur Befriedigung laufender und immaterieller Bedürfnisse des Blinden ermöglichen wollte. Hierdurch wird dem Blinden die Gelegenheit eröffnet, sich trotz Blindheit mit seiner Umgebung vertraut zu machen, mit eigenen Mitteln Kontakt zur Umwelt zu pflegen und am kulturellen Leben teilzunehmen (...). Dabei bleibt es dem Blinden überlassen, welchen blindheitsbedingten Bedarf er mit dem Blindengeld befriedigen will. Art und Umfang des Bedarfs hängen auch von seinen persönlichen Wünschen ab. Ob der Blinde das Blindengeld tatsächlich bestimmungsgemäß verwendet, ist dabei nicht zu prüfen (...).
Darüber hinaus gibt das GHBG keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass das Blindengeld für die blindheitsbedingten Mehraufwendungen des laufenden Monats oder jedenfalls zeitnah zu solchen Aufwendungen einzusetzen ist.
Angesichts der Tatsache, dass Art und Umfang des Bedarfs auch von den
persönlichen Wünschen des Blinden abhängen, liegt es auf der Hand, dass eine
zweckentsprechende Verwendung auch dann gegeben ist, wenn der Blinde eine Anschaffung in höherem Wert tätigt, die nicht durch das laufende Blindengeld, sondern nur durch ein Ansparren ermöglicht werden kann. Wenn sich weder der blindenspezifische Mehraufwand verbindlich und abschließend umschreiben lässt, ein solcher Mehraufwand sogar gänzlich fehlen kann, ohne dass die Anspruchsvoraussetzungen hierfür entfallen (...), noch ein Nachweis über die bestimmungsgemäße Verwendung gefordert werden kann, so kann von dem Blinden auch nicht verlangt werden, dass aus dem angesparten Blindengeld zu tätigende größere Anschaffungen bereits konkret in die Wege geleitet worden sind, wie das LSG andeutet. Das angesparte Blindengeld wird also, wenn es nicht verbraucht wird, nicht zweckneutral, sondern dient auch weiterhin dem blindheitsbedingten Mehrbedarf, dessen Art und Umfang von den persönlichen Wünschen des Betroffenen abhängen, ohne dass geprüft werden dürfte, ob es
tatsächlich bestimmungsgemäß verwendet wird. Dies gilt jedenfalls so lange die Blindheit fortbesteht; ist dies nicht mehr der Fall, kann auch das aus dem Blindengeld angesparte Vermögen keine blindheitsbedingten Mehraufwendungen mehr befriedigen. Blindheitsbedingte Mehraufwendungen können dann nicht mehr auftreten."

Kommentar:
Im Urteil des BSG geht es erstens - als Vorfrage - um die allgemeine Frage, ob das Ansparen von Landesblindengeld der Zweckbestimmung der Leistung entspricht, und zweitens - als Hauptfrage - um eine Einzelfallentscheidung über das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII.

Zur ersten Frage: Hier hatte die Vorinstanz, das LSG NRW, die Meinung vertreten: Ansparen von Landesblindengeld wird zwar geduldet, aber dazu dient die Leistung ihrer Zweckbestimmung nach nicht. Die gleiche Ansicht vertrat bereits der VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 14.4.1977, FEVS 26, 151, 155) und wandte sich dabei gegen die Auffassung des OVG Lüneburg (Urteil vom 12.4.1972, FEVS 19, 419). Der VGH Baden-Württemberg argumentierte in etwa wie folgt: Bei der von der Sozialhilfe gewährten Blindenhilfe geht es - das ist unumstritten - nur um die Befriedigung eines aktuellen Bedarfs. Da bei der Blindenhilfe der Bedarfszeitraum auf den Kalendermonat festgelegt ist, so soll mit der Leistung auch nur der Bedarf dieses Monats befriedigt werden. Beim Landesblindengeld ist die Zweckbestimmung insoweit keine andere, und dies auch nicht, wie das OVG Lüneburg gemeint hatte, angesichts dessen, dass das Landesblindengeld ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen gewährt wird, denn: "Die Einkommensunabhängigkeit der Landesblindenhilfe bedeutet nur, dass der Blinde nicht in erster Linie auf die sonst anrechenbaren Mittel zurückgreifen muss. Den Bestimmungszweck der Landesblindenhilfe erweitert dies jedoch nicht."

Nun ist das BSG im vorliegenden Urteil wieder anderer Meinung. Zur Frage, warum die Auffassung des vorinstanzlichen LSG NRW (und die des VGH Baden-Württemberg) nicht die richtige sein soll, finden wir aber so gut wie keine Aussage. Es heißt lediglich, das GHBG gebe "keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass das Blindengeld für die blindheitsbedingten Mehraufwendungen des laufenden Monats oder jedenfalls zeitnah zu solchen Aufwendungen einzusetzen ist." Aber, so sei gefragt: Was erwartet denn das BSG? Dass im GHBG eine ausdrückliche Regelung dieses Inhalts hätte stehen müssen? Das hätte doch bedeutet, dass es auch eine entsprechende Prüfungspflicht der bewilligenden Behörde gegeben hätte, was aber nicht gewollt war. Der Fehler, den das BSG macht, besteht darin, dass es nicht trennt zwischen der Zweckbestimmung der Leistung und der geduldeten fast unbegrenzten Verfügbarkeit der ausgezahlten Mittel. Es verbindet vielmehr das eine mit dem anderen. Nicht glücklich ist auch die im Urteil gleich an mehreren Stellen anzutreffende Formulierung, dass Art und Umfang des blindheitsbedingten Mehrbedarfs "von den persönlichen Wünschen des Betroffenen abhängen." Das liest sich fast so, als diene das Blindengeld der Befriedigung persönlicher Wünsche. Dem ist aber nicht so: Zwar richtet sich die Lebensgestaltung eines Blinden so viel und so wenig wie bei sehenden Menschen auch nach dessen Wünschen, dass er aber, wenn er sein Leben ebenso frei gestalten will, wegen seiner Blindheit Hilfen in Anspruch nehmen muss und andere Mehrausgaben hat, ist für sich gesehen keine Frage des Wünschens, sondern des Brauchens. Ergebnis: Die Entscheidung des BSG, das Ansparen des Landesblindengeldes als bestimmungsgemäß zu bewerten, ist meines Erachtens nicht überzeugend.

Nun zur zweiten, zur Hauptfrage: Hier geht es wie gesagt um eine Einzelfallentscheidung, die nicht oder zumindest nicht ohne weiteres auf andere Fälle übertragen werden kann. Von fallübergreifender Bedeutung ist jedoch das Vorgehen des Gerichts bei der rechtlichen Prüfung. Sie beginnt, wie das bei der Härtefallprüfung nach § 90 Abs. 3 SGB XII üblich ist, mit der Feststellung, dass die Regelungen über das Schonvermögen in § 90 Abs. 2 SGB XII nicht alle Fälle erfassen können, es ist allerdings auch nicht Aufgabe des Gerichts, an Stelle des Gesetzgebers diese Regelungen zu erweitern. Das Gericht kann aber in atypischen Einzelfällen, die mit den Regelbeispielen des § 90 Abs. 2 SGB XII vergleichbar sind, ein den Leitvorstellungen dieser Norm entsprechendes Ergebnis herbeiführen.

Liegt hier ein atypischer Einzelfall vor? Das BSG bejaht dies, weil es sich um einen der Hilfe zum Lebensunterhalt bedürftigen Blinden handelt, der eine einkommens- und vermögensunabhängige Leistung zur wunschgesteuerten Befriedigung seiner Bedürfnisse erhält, die er nach dem Willen des Gesetzgebers auch ansparen darf. Ist dies aber tatsächlich ein atypischer Einzelfall? Wie viele Blinde nehmen denn Hilfe zum Lebensunterhalt in Anspruch und gleichzeitig Blindengeld? Atypisch, so meine ich, ist im vorliegenden Fall doch eigentlich nur, dass der Betroffene das Blindengeld angespart hat. Ist dies ein Grund zur Annahme eines Härtefalls? Das BSG verweist auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, in denen Härtefälle bejaht wurden: Das eine betraf "Vermögen, das aus einer Grundrentennachzahlung stammt", das andere "angespartes Erziehungsgeld für die Dauer des gesetzlichen Förderungszeitraums". Diese Fälle sind jedoch, so meine ich, mit dem Ansparen von Blindengeld nicht oder nur begrenzt zu vergleichen: Der Nachzahlung einer Grundrente geht nicht die Entscheidung des Leistungsempfängers voraus, wie ein Sparer die Verwendung der Mittel auf später zu verschieben, sondern der Umstand, dass die Behörde ihm zu Unrecht die Leistung vorenthält. Er ist daher gezwungen, die ihm zustehenden, aber erst nachträglich ausgezahlten Mittel "unzeitgemäß" zu verwenden, was ihm nicht zum Nachteil gereichen darf. Und ebenso muss man beim Erziehungsgeld von Besonderheiten ausgehen, die es beim Blindengeld nicht gibt, zum Beispiel die Möglichkeit der rückwirkenden Gewährung vor Antragstellung. Aber immerhin: Auch beim Erziehungsgeld wurde entschieden, dass die ohne ein konkretes Sparziel gesammelten Ersparnisse aus einer vermögensunabhängig gewährten Sozialleistung als Schonvermögen zu behandeln sind. Dabei wurde diese Schonung zeitlich "auf den gesetzlichen Förderungszeitraum begrenzt". Ähnlich wird im vorliegenden Urteil die Zeit der Schonung auf die Dauer der Blindheit begrenzt. .

Aber ist die Schonung des angesparten Blindengelds wirklich überzeugend und entspricht sie den "Leitvorstellungen" des § 90 Abs. 2 SGB XII? Man könnte ja meinen: In den dort aufgezählten Regelbeispielen wird angesammeltes Kapital doch nur im Umfang erbärmlich niedriger Barbeträge geschützt, und im übrigen nur, soweit das Ansammeln staatlich gefördert wird, oder soweit das Angesammelte konkret und in absehbarer Zeit in Schonvermögen in Form eines angemessenen Hausgrundstücks verwandelt wird. So negativ werden die "Leitvorstellungen" des § 90 Abs. 2 SGB XII vom BSG jedoch nicht gesehen, vielmehr werden die Regelbeispiele positiv ausgelegt: Sie dienen dazu, "dem Sozialhilfeempfänger einen gewissen Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit zu erhalten." Und da dieser Spielraum bei der Verwendung des Landesblindengeldes vom Landesgesetzgeber gewünscht ist - er umfasst nach Ansicht des BSG auch das Ansparen können - , so ist es logisch, diesen Spielraum auch den Sozialhilfebedürftigen zu erhalten. Genauer: denjenigen, die Hilfe zum Lebensunterhalt in Anspruch nehmen. Denn auf andere Sozialhilfeleistungen bezieht sich das BSG-Urteil ausdrücklich nicht.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Thomas Drerup
Rechtsreferent


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